Der Vermieter kann bei Schimmel in der Wohnung in der Regel verlangen, dass der Mieter etwa drei Mal am Tag lüftet. Kommt der Mieter seinen Pflichten nach und das Schimmelproblem besteht weiter, muss der Vermieter gegebenenfalls für eine zusätzliche Entlüftungsvorrichtung sorgen. Das lässt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg schließen (AZ.: 20 C 234/13).
Kann ich die Miete mindern?
Ist der Vermieter für den Schimmel verantwortlich, steht Ihnen ein
Recht auf Mietminderung
zu.
Schimmel in der Wohnung stellt einen Mangel Ihrer Mietsache dar, der Sie in der Regel zur Mietminderung berechtigt. Die Höhe Ihrer Minderung ist abhängig von der konkreten Beeinträchtigung. Gerichtsurteile stellen Leitlinien dar, an denen Sie sich für Ihre Mietminderung orientieren können. Auch klassische Mietminderungstabellen, die je nach Art des Mangels eine Mietminderung um X-Prozent ausweisen, können eine Hilfestellung sein. Beides ist jedoch mit Vorsicht zu genießen und sollte nicht das einzige Kriterium sein, auf dass Sie sich bei der Minderung der Miete verlassen.
Zur Orientierung hier einige Entscheidungen über Minderungsquoten:
- 7% bei immer wiederkehrender Feuchtigkeit der Schlafzimmerdecke und tropfendem Wasser aus der Decke (AG Köln, Urteil vom 2..01.2007, Az.: 206 C 284/04)
- 15 % bei nicht großflächigem Schimmel an mehreren Stellen in der Wohnung (LG Berlin, Urteil v. 22.10.2010, Az.: 63 S 690/09)
- 5-20 % bei optischen Mängeln und leichter Geruchsbelästigung je nach Ausmaß (AG Schöneberg, Urteil v. 27.03.1996, Az.: 6 C 32/92)
- 50 % bei Schimmel im Wohnzimmer, der 60 % der Wohnfläche bedeckt (LG Hamburg, Urteil v. 31.01.2008, Az.: 307 S 144/07)
- 100% bei erheblicher gesundheitlicher Gefährdung durch Schimmelpilzsporen (AG Charlottenburg, Urteil v. 09.07.2007, Az.: 203 C 607/06)
Diese Entscheidungen dienen lediglich als Orientierung. Die konkrete Minderungsquote ist von Einzelfall zu Einzelfall verschieden und hängt von unzähligen Faktoren ab.